Update Studienrecht: Prüfungseinsicht

Jede*r Studierende*r hat das Recht innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Prüfung zu nehmen (§79 (5) UG). Abgesehen von Multiple Choice Fragen dürfen Prüfungsbögen und Fragen vervielfältigt werden.

Innerhalb von 4 Wochen kann beim Dekanat für studienrechtliche Angelegenheiten Einspruch gegen eine Beurteilung eingereicht werden. Gründe für die Aufhebung der Beurteilung sind schwere Mängel in der Prüfung (unzureichende Prüfungszeit, Fragen die nicht zu den Lernzielen passen etc.). (§79 (1) UG). Im Fall einer Aufhebung der Beurteilung zählt diese Prüfung nicht als Prüfungsantritt.

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